Schönheitsreparaturklausel unwirksam: Der Erstattungsanspruch des Mieters verjährt ebenfalls nach sechs Monaten
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011 -VIII ZR 195/10
Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache
Der Erstattungsanspruch eines Mieters für die Kosten einer Renovierung verjährt auch dann nach sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache, wenn die Renovierung infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen wurde. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 Euro renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren. Mit seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB* enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
Wichtig: Auch Ihre Ansprüche als Vermieter / Eigentümer verjähren nach 6 Monaten!